<< Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) → §§ 293 ff. BGB >>


Die Erfüllung eines Schuldverhältnisses kann auch daran scheitern, dass der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. Es liegt dann Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) vor. Rechtsfolge des Gläubigerverzugs ist nicht etwa ein Erlöschen der Verpflichtung des Schuldners. Es kommt ja eben nicht zur Befriedigung des Gläubigers durch Erfüllung seitens des Schuldners. Aber zu Gunsten des Schuldners treten andere Rechtsfolgen ein. Zum Beispiel kann er im Falle des Annahmeverzugs die geschuldete Leistung, soweit sie in Geld, Wertpapieren und dergleichen besteht, bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen und sich so von seiner Schuld befreien (§ 372 BGB).

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sind hauptsächlich in §§ 293 ff BGB geregelt. wobei §§ 293 - 299 BGB die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Gläubigers regeln, und §§ 300 - 304 BGB dessen Rechtsfolgen.

Außerdem führt die Unmöglichkeit der Leistung während des Gläubigerverzugs entgegen § 326 Abs. 1 BGB nicht zu einem Erlöschen der Gegenleistungspflicht des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 BGB). Weitere Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sind in den §§ 300 ff. BGB geregelt.


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